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Aufteilungsgrundsätze der Finanzverwaltung

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Praxisfälle

Wie im Beitrag auf Seite 3 gesehen, unterliegt der Erwerb von Scheinbestandteilen auf Grund- und Bodenflächen nicht der Grunderwerbsteuer. Maßgeblich für die Höhe der Grunderwerbsteuer ist daher eine praxisgerechte Aufteilung des Kaufpreises für Grund und Boden und den darauf enthaltenen Scheinbestandteilen. Doch auch in anders gelagerten Fällen, wo es zu einer Veräußerung einer Mehrheit von Wirtschaftsgütern zu einem Gesamtkaufpreis kommt, ist eine sachgerechte Kaufpreisaufteilung auf die einzelnen Wirtschaftsgüter steuerlich von Bedeutung. Eine Kaufpreisaufteilung ist u. a. essenziell, wenn eine Ersatzbeschaffungsrücklage (§ 6b Einkommensteuergesetz/EStG) gebildet werden soll oder wenn in dem Verkauf auch Wirtschaftsgüter des Privatvermögens enthalten sind.

Vereinfachungsregelungen

Fehlt es an einer von den Vertragsparteien vorgenommenen Kaufpreisaufteilung, kann hilfsweise von dem Aufteilungsgrundsatz des Bayerischen Landesamtes für Steuern (vom 27.3.2014 ,4 S 2232.1.1-2/1 St32, St 35) ausgegangen werden. Danach können bei Waldflächen bis 5 Hektar 40 % auf Grund und Boden und 60 % auf den Aufwuchs verteilt werden. Für Waldflächen über 5 bis 10 Hektar erfolgt die Bearbeitung in eigener Zuständigkeit des Finanzamts gegebenenfalls unter Einschaltung der von den Forstsachverständigen des Bayerischen Landesamtes für Steuern dem Finanzamt jährlich zur Verfügung gestellten Bestandswerttabellen.

Fazit

Bezogen auf die oben dargestellten Ausführungen zum Grundstückskauf mit Baumbestand als Scheinbestandteile lässt sich unter Zuhilfenahme der Aufteilungsgrundsätze des Bayerischen Landesamtes für Steuern bei kleineren Flächen bis 5 Hektar die Grunderwerbsteuer um 60 % reduzieren.

Stand: 29. Mai 2023

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Erscheinungsdatum:

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