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Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten auch bei Durchschnittssatzbesteuerung

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Versteuerung nach vereinbarten Entgelten

Grundsätzlich gilt, dass Unternehmer in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung alle umsatzsteuerpflichtigen Umsätze zu erfassen und die geschuldete Umsatzsteuer bereits zu dem Zeitpunkt abführen müssen, zu dem der Umsatz ausgeführt worden ist bzw. die Leistung erbracht wurde. Es kommt bei dieser sogenannten „Sollversteuerung“ nicht darauf an, ob der Leistungsempfänger die Rechnung bereits bezahlt hat. Landwirte müssen hier also regelmäßig zum Ende des Voranmeldungszeitraumes in Vorleistung gehen.

Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten

Unternehmer können beim zuständigen Finanzamt einen Antrag für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten stellen. Eine allgemeine Berechtigung für diese sogenannte „Istversteuerung“ haben Unternehmer dann, wenn ihr Gesamtumsatz im jeweiligen vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als € 600.000,00 betragen hat oder der Unternehmer von der Verpflichtung, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, befreit ist. Der Vorteil für Landwirte liegt darin, dass die Umsatzsteuer erst dann anzumelden und an das Finanzamt abzuführen ist, wenn der Leistungsempfänger den Rechnungsbetrag einschließlich der Umsatzsteuer bezahlt hat.

Durchschnittssatzbesteuerung

Mit BMF, Schreiben vom 12.4.2023 (III C 2 – S 7410/19/10001 :016) stellt die Finanzverwaltung ausdrücklich klar, dass auch Landwirte, die die Vorsteuer nach Durchschnittssätzen (§ 23a Umsatzsteuergesetz/UStG) errechnen oder die Besteuerung nach Durchschnittssätzen (§ 24 UStG) anwenden, von der Möglichkeit einer Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten Gebrauch machen können, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Die Finanzverwaltung ergänzt mit o. g. Schreiben Abschnitt 20.1. des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses und lässt die Ist-Besteuerung in Fällen der Durchschnittsbesteuerung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nach § 24 UStG ausdrücklich zu.

Stand: 29. Mai 2023

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Erscheinungsdatum:

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