Tarifermäßigung
Landwirte können von einer sogenannten Tarifermäßigung Gebrauch machen (§ 32c Einkommensteuergesetz/EStG). Tarifermäßigung heißt, dass der Landwirt mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert wird, der sich aus dem Verhältnis der tatsächlichen zu einer fiktiven Einkommensteuer errechnet. Im Ergebnis besteht die Tarifermäßigung aus einer Durchschnittsbetrachtung von drei Jahren, wobei ein steuerlicher Ausgleich jeweils im dritten Jahr erfolgt.
Veranlagungszeitraum 2022
Die Tarifermäßigung wird letztmalig in 2022 nach Ablauf des dreijährigen Betrachtungszeitraumes 2020-2022 gewährt. Der Landwirt erhält eine Tarifermäßigung in 2022 dann, wenn die Summe der tariflichen Einkommensteuer, die innerhalb des dreijährigen Betrachtungszeitraumes auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entfällt, die Summe der fiktiven tariflichen Einkommensteuer übersteigt. Im letzten Betrachtungszeitraum, dem Veranlagungszeitraum 2022 wird bei der Steuerfestsetzung die tarifliche Einkommensteuer um den Unterschiedsbetrag ermäßigt (§ 32c Abs. 2 Satz 2 EStG)
Antragstellung
Die Inanspruchnahme der Tarifermäßigung setzt eine ausdrückliche Antragstellung voraus. Ein entsprechender Antrag muss für 2022 gestellt werden.
Stand: 25. Februar 2022
Erscheinungsdatum:
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